Rechtsprechung
OLG Schleswig, 12.08.2004 - 7 U 23/99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Stillschweigende Abnahme eines Werkes durch vorbehaltlose Zahlung erheblicher Vergütungsanteile und gleichzeitige Benutzung der Leistung; Anforderungen an den Einbau von Fensterbänken; Mangelhaftigkeit einer Bauleistung ohne Entstehung von Fehlern am Bauwerk; Vorliegen ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 634; BGB § 635 (a.F.)
Zugesicherte Eigenschaft durch Bezugnahme auf Werkvorschrift des Herstellers - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verstoß gegen Herstellervorschriften: Mangel!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Abweichung von Herstellervorschriften: Mängelansprüche? (IBR 2004, 683)
Verfahrensgang
- LG Lübeck, 04.12.1998 - 5 O 415/96
- OLG Schleswig, 12.08.2004 - 7 U 23/99
Papierfundstellen
- MDR 2006, 1152 (Ls.)
- BauR 2004, 1946
- BauR 2004, 1993 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Düsseldorf, 14.07.1995 - 22 U 46/95
Formularmäßige Abnahmeklauseln wirksam?
Auszug aus OLG Schleswig, 12.08.2004 - 7 U 23/99
So liegt auch bei einer bestimmten Produktangabe eine zugesicherte Eigenschaft vor, wenn es dem Auftraggeber auf die Verwendung gerade dieses Produktes ankam (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 146).Soweit der Sachverständige Verstöße des Klägers gegen die anerkannten Regeln der Technik festgestellt hat, folgt schon daraus eine Haftung, weil ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik einen Mangel der Werkleistung darstellt, auch wenn das Werk als solches funktionstauglich ist; eine Werkleistung, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, birgt das Risiko eines Schadens in sich; dabei reicht es für die Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit aus, dass eine Verarbeitung entgegen den Herstellervorgaben den Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik begründet; auch die Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs der Werkleistung begründet bereits einen Mangel des Werks (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 146, 147); ein Verstoß gegen die Verarbeitungsvorschriften eines Herstellers führt mit Blick auf das vertraglich nicht übernommene Gebrauchsrisiko des Bestellers selbst dann zu einem Mangel, wenn das Werk ansonsten technisch nicht zu beanstanden ist (Brandenburgisches OLG, ZfBR 2001, 111, 112).
- BGH, 26.02.1981 - VII ZR 287/79
Einklagbarkeit der Abnahme
Auszug aus OLG Schleswig, 12.08.2004 - 7 U 23/99
Zwar führt nicht jede Beschreibung einer Bauleistung oder eine bestimmte Produktangabe in einem Angebot zu einer entsprechenden vertraglichen Erfüllungsbindung, stellt ohne weiteres auch nicht die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft dar; so hat der Bundesgerichtshof beispielsweise die nähere Beschreibung, wie eine Bauleistung ausgeführt werden soll (im konkreten Fall die Bezeichnung, wo die Fugen zwischen Fassadenblende zu hinterlegen sind), noch nicht als Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft (der Fassadenverkleidung), also etwa ihrer Güte, Widerstandsfähigkeit, Brauchbarkeit zu besonderen Zwecken oder dergleichen, gewertet (BGH BauR 1981, 284); im Unterschied dazu hat er hingegen die Angabe eines bestimmten Wärmedurchlasswertes bei Fenster- und Türrahmen als eine zugesicherte Eigenschaft gewertet (BGH BauR 1986, 93). - BGH, 10.10.1985 - VII ZR 303/84
Nachbesserungsanspruch: Neuherstellung
Auszug aus OLG Schleswig, 12.08.2004 - 7 U 23/99
Zwar führt nicht jede Beschreibung einer Bauleistung oder eine bestimmte Produktangabe in einem Angebot zu einer entsprechenden vertraglichen Erfüllungsbindung, stellt ohne weiteres auch nicht die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft dar; so hat der Bundesgerichtshof beispielsweise die nähere Beschreibung, wie eine Bauleistung ausgeführt werden soll (im konkreten Fall die Bezeichnung, wo die Fugen zwischen Fassadenblende zu hinterlegen sind), noch nicht als Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft (der Fassadenverkleidung), also etwa ihrer Güte, Widerstandsfähigkeit, Brauchbarkeit zu besonderen Zwecken oder dergleichen, gewertet (BGH BauR 1981, 284); im Unterschied dazu hat er hingegen die Angabe eines bestimmten Wärmedurchlasswertes bei Fenster- und Türrahmen als eine zugesicherte Eigenschaft gewertet (BGH BauR 1986, 93).
- OLG Brandenburg, 11.01.2000 - 11 U 197/98
Überwachungspflichten des bauaufsichtsführenden Architekten; Abdichtung eines …
Auszug aus OLG Schleswig, 12.08.2004 - 7 U 23/99
Soweit der Sachverständige Verstöße des Klägers gegen die anerkannten Regeln der Technik festgestellt hat, folgt schon daraus eine Haftung, weil ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik einen Mangel der Werkleistung darstellt, auch wenn das Werk als solches funktionstauglich ist; eine Werkleistung, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, birgt das Risiko eines Schadens in sich; dabei reicht es für die Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit aus, dass eine Verarbeitung entgegen den Herstellervorgaben den Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik begründet; auch die Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs der Werkleistung begründet bereits einen Mangel des Werks (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 146, 147); ein Verstoß gegen die Verarbeitungsvorschriften eines Herstellers führt mit Blick auf das vertraglich nicht übernommene Gebrauchsrisiko des Bestellers selbst dann zu einem Mangel, wenn das Werk ansonsten technisch nicht zu beanstanden ist (Brandenburgisches OLG, ZfBR 2001, 111, 112). - BGH, 17.05.1994 - X ZR 39/93
Zusicherung einer Eigenschaft aufgrund erkennbaren Interesse des Bestellers an …
Auszug aus OLG Schleswig, 12.08.2004 - 7 U 23/99
Legt der Besteller einer Werkleistung erkennbar Wert auf die Einhaltung einer Leistungsbeschreibung, weil es ihm darauf ankommt, dass das Werk nach der Dimensionierung der Leistungsbeschreibung gestaltet wird, und verspricht der Unternehmer die Einhaltung dieser Dimensionierung, dann liegt eine zugesicherte Eigenschaft vor (BGH NJW-RR 1994, 1134 f); denn Zusicherung ist das vertraglich vom Auftragnehmer gegebene, vom Auftraggeber angenommene Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft auszustatten; anders als im Kaufrecht ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde (…BGH aaO, 1135; vgl. auch Brandenburgisches OLG BauR 2000, 108). - OLG Brandenburg, 18.06.1999 - 4 U 166/98
Wann ist die Verwendung von Ökoprodukten zugesichert?
Auszug aus OLG Schleswig, 12.08.2004 - 7 U 23/99
Legt der Besteller einer Werkleistung erkennbar Wert auf die Einhaltung einer Leistungsbeschreibung, weil es ihm darauf ankommt, dass das Werk nach der Dimensionierung der Leistungsbeschreibung gestaltet wird, und verspricht der Unternehmer die Einhaltung dieser Dimensionierung, dann liegt eine zugesicherte Eigenschaft vor (BGH NJW-RR 1994, 1134 f); denn Zusicherung ist das vertraglich vom Auftragnehmer gegebene, vom Auftraggeber angenommene Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft auszustatten; anders als im Kaufrecht ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde (…BGH aaO, 1135; vgl. auch Brandenburgisches OLG BauR 2000, 108).
- OLG Jena, 27.07.2006 - 1 U 897/04
Abweichung von Herstellerrichtlinien: Mangel?
Legt der Besteller einer Werkleistung erkennbar Wert auf die Einhaltung der Leistungsbeschreibung, weil es ihm darauf ankommt, dass das Werk nach der Dimensionierung der Leistungsbeschreibung gestaltet wird, und verspricht der Unternehmer die Einhaltung dieser Dimensionierung, dann liegt eine zugesicherte Eigenschaft vor (BGH-NJW-RR 1994, 1134 f); denn Zusicherung ist das vertraglich vom Auftragnehmer gegebene, vom Auftraggeber angenommene Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft auszustatten; anders als im Kaufrecht ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde (BGH, a.a.O., Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 12.08.2004, 7 U 23/99, BauR 2004, 1946 f.).Der Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung, welcher die Rechtsauffassung zugrunde liegt, dass allein aufgrund der Abweichung von Herstellerrichtlinien ein Mangel im konkreten Fall nicht bejaht werden kann, auch nicht von obergerichtlichen Entscheidungen anderer Gerichte, insbesondere den vom Beklagtenvertreter herangezogenen Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 12.08.2004, BauR 2004, 1946) oder des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 22.09.2004, BauRB 2005, 39) ab.
- OLG Köln, 20.07.2005 - 11 U 96/04
Kein Werkmangel bei bloßer Abweichung von der Herstellerrichtlinie - …
Seine abweichende Ansicht will der Kläger mit dem Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 12.08.2004 stützen (BauR 2004, 1946 = OLGR 2004, 498 mit kritischer Anmerkung von Schulze-Hagen IBR 2004, 683). - OLG Köln, 25.06.2012 - 19 U 35/12
Mängel eines Werks
Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung etwa der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1996, 146; vgl. auch OLG Schleswig Urt. v. 12.08.2004 - 7 U 23/99, BeckRS 2004, 10963). - OLG Karlsruhe, 14.07.2010 - 7 U 87/07
Gewährleistung des Herstellers von Fenstern bei Schwergängigkeit der Dreh-Kipp- …
Unter welchen Voraussetzungen die Einhaltung einer über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Vorgabe des Herstellers als stillschweigend zugesichert gelten oder - nach neuem Recht - von einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt und in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. etwa OLG Karlsruhe [12. Zivilsenat], NJW-RR 1987, 889; OLG Brandenburg, BauR 2001, 283 und OLG Schleswig, BauR 2004, 1946 einerseits sowie OLG Köln, MDR 2006, 147 und OLG Jena, BauR 2009, 669 andererseits). - OLG Bremen, 09.05.2007 - 1 U 6/07 Das Gericht hat außerdem ausdrücklich klargestellt, dass sich ein Bauherr die gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßende Verarbeitungsweise durch den Unternehmer nicht gefallen lassen müsse, zumal dies das Risiko eines Schadens in sich bergen würde ( BauR 2004, 1946 ).